Tatsächliche und rechtliche Probleme unangeforderter gewerblicher Werbe-e-Mails

Ursprünglich ein Beitrag zum Seminar Juristisches Arbeiten im Internet im Wintersemester 1997/98.


Inhaltsverzeichnis


Einleitung

Fast jeder, der das Internet zur Versendung elektronischer Post (e-Mail) nutzt, wurde schon einmal von ihnen belästigt - von unangeforderten gewerblichen Werbe-e-Mails (im folgenden "UCE" [1] genannt, auch bekannt als "Spam", "Bulk"- oder "Junk"-Mail). Ihr Inhalt ist vielfältig - von simplen Verkaufsofferten bis hin zu Partnervermittlung wird alles geboten. Am bekanntesten sind jedoch die sogenannten "Make Money fast!"-Sendungen, in denen dem Empfänger vermeintlich profitbringende Tips und Tricks angeboten werden - natürlich gegen ein vorher zu erbringendes Entgelt. Alternativ dazu basieren viele dieser Systeme auch auf dem sogenannten "Schneeballprinzip", das auch schon bei den Kettenbriefen Anwendung fand.
Nachfolgend soll dargestellt werden, inwieweit diese UCE nicht nur ein lästiges Übel, sondern ein wirkliches Problem in der tatsächlichen Nutzung des Internet und in der rechtlichen Bewertung darstellt.

UCE in der Realität des Netzes

Seitdem die Nutzerzahlen des Internet und anderer Online-Dienste in ständig neue Rekordhöhen steigen und das Medium inzwischen tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung erlangt hat, versuchen manche Firmen, die Vorteile des Netzes für sich auszunutzen - ohne großen technischen Aufwand und vor allem zu geringen Kosten kann man im Internet eine große Anzahl Personen erreichen. Damit bietet das Netz alle Voraussetzungen einer für Firmen attraktiven Möglichkeit, für eigene Produkte und Dienstleistungen zu werben. Populär wurde insbesondere der Einsatz automatisierter Versendungsverfahren. Durch das Scannen z.B. von Usenet-Newsgroups, durch deren thematische Untergliederung obendrein noch eine auf das zu verkaufende Produkt abgestimmte "Kunden"-Auswahl ermöglicht wird, oder durch die automatisierte Erfassung von "mailto:"-Hyperlinks im WWW lassen sich problemlos tausende e-Mail-Adressen sammeln und in einer Datenbank zusammenfassen (1). An diese kann der Werbende nun seine UCE verschicken. (Beim wohl spektakulärsten Beispiel einer Massenversendung von e-Mails wurde T-Online, der Online-Dienst der Deutschen Telekom, für mehrere Tage blockiert (2).)

Zumeist wird in den Werbe-e-Mails ein falscher Absender angegeben, da die Netzgemeinde auf UCE in der Regel unfreundlich reagiert und mit Rücksendungen den Account des Werbenden "verstopfen" würde. Selbst wenn die Möglichkeit behauptet wird, sich durch eine "Remove"-Antwort von der Zusendung künftiger UCE durch den betreffenden Werbetreibenden zu verwahren, sind die dort angegebenen e-Mail-Adressen oftmals falsch, die vermeintlich faire Anfrage nur ein potemkisches Dorf. Von Anti-UCE-Initiativen wird darüber hinaus vermutet, daß auch die funktionierenden "remove"-Adressen einem heimtückischen Zweck dienen. Über sie können die UCE-Versender feststellen, ob eine e-Mail-Adresse funktioniert und ihr Inhaber auch die UCE selbst durchliest, respektive zumindest zur Kenntnis nimmt.

Bisher nicht durchgesetzt hat sich die Kennzeichnung von UCE im "Subject" der Mail etwa durch die Hinzufügung eines "<b>" oder "<bulk>"-Zusatzes, durch die der Empfänger in die Lage versetzt würde, solche Mail gezielt zu filtern und/oder zu löschen. Vielmehr gewinnt der Versand von UCE immer mehr an Beliebtheit. Inzwischen kursieren sogar spezielle Programme und Datenbanken, mit denen auch technisch nicht versierten Gewerbetreibenden diese Werbemöglichkeit eröffnet wird. Aktive Netznutzer, die nicht ausschließlich anonyme Dienste verwenden, leiden daher regelmäßig unter zahlreichen Werbemails, die zum Teil durchaus erhebliche Längen (größer als vierzig KByte) erreichen können und deren Download sich zu einem Kostenfaktor entwickeln kann (3). Der Online-Dienst AOL schätzt in diesem Zusammenhang, daß zwischen 5 und 33 Prozent des Datenaufkommens durch UCE (und Spam im weiteren Sinn, also einschließlich entsprechender Usenet-Postings) verursacht werden (4). Mit Blick auf die Auslastung des Internet erweist sich darüber hinaus ein neuer Trend als noch schädlicher - manche Verkäufer von e-Mail-Adressenlisten fügen diesen absichtlich tausende Adressen an, die sie nicht ausprobiert haben und deren Existenz sie bestenfalls vermuten können. Die auf dieser Basis abgeschickte UCE erzeugt (dank der auftretenden Fehlermeldungen, etc.) eine beachtliche zusätzliche Belastung des Netzes. Daß es sich bei UCE um mehr als nur ein unerhebliches Ärgernis handelt, hat auch die Politik erkannt. So forderte etwa der Virtuelle Ortsverein der SPD (VOV) die Bundesregierung auf, sich für ein europaweites Verbot der UCE einzusetzen (5).

Tatsächliche Lösungsversuche

Da das Internet bisher der Erfassung und Durchdringung durch Recht und Politik stets vorausgeilt war, mußte die "Netzgemeinde" von jeher selbst auf die Einhaltung gewisser Regeln achten. Diese Mechanismen reagierten dann auch auf das Problem der UCE. So wurden vor allem verschiedene Initiativen ins Leben gerufen, in denen sich Privatpersonen zusammenschlossen, um Konzepte gegen UCE zu entwickeln, bzw. überhaupt erst ein entsprechendes Problembewußtsein bei den betroffenen Firmen und "Netizens" zu schaffen. Etabliert haben sich beispielsweise die CAUCE [2], das spam.abuse.net-Projekt und die Anti-Spam Campaign. Auf den WWW-Seiten dieser Initiativen kann man sich über UCE, die Rechtslage, spektakuläre Fälle der Versendung von UCE, technische Abwehrmaßnahmen und die richtige Art und Weise, sich bei einem Provider über UCE zu beschweren, informieren.

Hilfe von Providern

Eine zunehmende Anzahl von Providern bietet von UCE belästigten Kunden technische Hilfestellung an. So offerieren z.B. manche Provider (etwa die Public Access Networks Corporation oder das ReplyNet) einfach zu aktivierende Filtermaßnahmen, mit denen eintreffende Mail, sofern sie von bestimmten, nach Kenntnis des Providers von UCE-Versendern verwendeten, e-Mail-Adressen stammt, automatisch gelöscht wird (6). Andere (z.B. der recht beliebte Global Message eXchange) verwenden sogar standardmäßig diverse UCE-Filter. Weitergehend ist noch die Aufnahme ganzer IP [3]-Adressen in Router [4]-Filter der Provider, wodurch das Internet UCE-Mailrechner explizit "umgeht". Nach eigenen Angaben hat CompuServe mit derartigen Maßnahmen bereits über eine Milliarde e-Mails gefiltert (7). Auch der Usenet-Archivdienst Deja News geht seit Anfang Dezember 1997 gegen UCE/Spam vor und hat alle derartigen Postings aus seiner Datenbank gelöscht und entsprechende Filter eingebaut (8). Das Problem bei solchen Lösungsansätzen ist natürlich die nie auszuschließende Möglichkeit, daß (insbesondere wenn ganze Domains gefiltert werden) auch wichtige Mails von den Absenderadressen abgeschickt werden, und daß der Filtermechanismus die Kenntnis von der UCE-Versendung voraussetzt, die "Abwehr" also der Belästigung immer einen Schritt hinterher ist. Ein anschauliches Bild vergleicht Filtermaßnahmen gegen Spammer mit dem Verbinden einer Schußwunde - es stoppt zwar die Blutung, besser ist es jedoch, dem Schützen die Waffe wegzunehmen.

Selbsthilfemaßnahmen

Sofern der eigene Provider nicht helfend gegen UCE aktiv wird, muß man sich möglicherweise selbst um die Abwehr von UCE bemühen. Der erste denkbare Schritt wäre hier eine Beschwerde beim Absender. Allerdings sind insoweit die oben geschilderten Gefahren und Risiken zu beachten. Empfehlenswerter ist es deshalb, eine (höfliche) Beschwerde, respektive einen Hinweis auf den Mißbrauch, direkt an den Postmaster des Providers des Absenders, also die für den e-Mail-Verkehr zuständige Person, zu richten. Dieser kann mit einer e-Mail an postmaster@absenderseite.dom erreicht werden, wobei statt "absenderseite.dom" natürlich die richtige Domain anzugeben ist, von der die UCE abgesendet wurde. Manche der größeren Provider besitzen sogar eine eigene e-Mail-Adresse für solche Beschwerde- / Informations-Mails (abuse@absenderseite.dom). Auch bei e-Mails an die Provider ist allerdings die Möglichkeit zu beachten, daß die Absenderadresse(n) der e-Mail gefälscht, bzw. manipuliert wurden (9). Um dem Provider die Suche nach dem UCE-Versender zu erleichtern, sollte man auch den kompletten Header der erhaltenen UCE beifügen (10).

Oftmals wird als Gegenreaktion auf UCE das sogenannte "Mailbombing", also die mit ihrer Lahmlegung verbundene Überflutung der Absender-e-Mail-Adresse mit vielen oder großen e-Mails, empfohlen. Abgesehen davon, daß man sich mit solchen Methoden auf das Niveau der UCE-Versender herabbegibt, sind sie aber auch aus anderen Gründen nicht empfehlenswert. Wie erwähnt ist oftmals der tatsächliche Absender der UCE gar nicht bekannt - in solchen Fällen müssen "Mailbombing"-Aktionen a priori ins Leere gehen. Weiterhin erzeugt man mit einer solchen Vorgehensweise einen Großteil derselben Belastungen für das Internet, die UCE inakzeptabel machen, und läuft sogar Gefahr, möglicherweise illegal gehandelt zu haben. "Mailbombing" scheidet somit aus dem Kreis der empfehlenswerten Reaktionen auf UCE aus.

Eine weitere Vorgehensweise, die einem des öfteren nahegelegt wird, um die eigene e-Mail-Adresse vor UCE-Versendern geheimzuhalten, ist die Manipulierung der Adresse mit einem "Anti-Spam"-Zusatz. Darunter versteht man die Hinzufügung eines oder mehrerer Buchstaben, die zur korrekten Verwendung der e-Mail-Adresse gelöscht werden müssen. Statt

user@domain.dom

würde man z.B.

user@remove-this-to-reply.domain.dom

verwenden. Indem diese Manipulation für einen Menschen im Gegensatz zu einem Suchroboter, mit dem UCE-Versender das WWW oder Usenet-Newsgroups scannen, erkennbar ist, soll verhindert werden, daß die richtige e-Mail-Adresse in die Adressenliste des UCE-Versenders aufgenommen wird. Die stattdessen erfaßte falsche e-Mail-Adresse führt dazu, daß die UCE nicht zugestellt werden kann. Doch auch diese Maßnahme gegen UCE ist ein zweischneidiges Schwert. Erneut wird hier nämlich zum einen eine erhebliche zusätzliche Belastung für das Internet geschaffen. Aus diesem Grund ist bei vielen Providern die Verwendung gefälschter e-Mail-Adressen auch von vornherein verboten. Zum anderen müssen auch die Kommunikationspartner des Verwenders der gefälschten e-Mail-Adresse unter dieser Maßnahme leiden, womit die vermeintliche Schutzmaßnahme letztlich auch die falschen trifft und die Kommunikation im Internet zusätzlich behindert und erschwert. Und zu guter letzt dürfte die Verwendung gefälschter e-Mail-Adressen oftmals auch uneffektiv sein, da gerade unerfahrene Nutzer ihre Mail-/News-Clients nicht so konfigurieren (können), daß wirklich jeder (auch zunächst "unsichtbare") Eintrag der Original-Adresse verändert wird. Manche verwenden sogar innerhalb der e-Mail (oder des Postings), etwa in ihrer Signature [5], die unmanipulierte e-Mail-Adresse und setzen sie so doch noch dem Scanvorgang durch Suchroboter professioneller UCE-Versender aus. Letzten Endes stellt also auch die Verwendung einer manipulierten e-Mail-Adresse keine empfehlenswere Maßnahme gegen UCE dar. Auch die Optionen des Nutzers bleiben somit weitgehend auf den Einsatz vom Filtermaßnahmen beschränkt - und den verantwortungsbewußten Umgang mit der eigenen e-Mail-Adresse. So sollte man beispielsweise nicht unbedingt in jedes WWW-Gastbuch den vollen Namen mit seiner e-Mail-Adresse eintragen. Außerdem kann man sich sogenannter "anonymous Remailer" bedienen, über die man etwa anonym Beiträge in Usenet-Foren schreiben kann.

Die Rechtslage

Hier soll nur die Frage der Zulässigkeit von UCE behandelt werden. Die bereits dargestellte Praxis mancher UCE-Versender, fremde oder erfundene Absenderadressen anzugeben, mag weitere Rechtsprobleme aufwerfen. Diese sind aber nicht spezifisch für UCE und sollen daher hier genauso unerörtert bleiben, wie die Frage, inwieweit der Verkauf von e-Mail-Adressenlisten (etwa unter datenschutzrechtlichen Aspekten) zulässig ist.

Ansprüche auf Unterlassung der Versendung von UCE könnten sich theoretisch sowohl aus dem BGB als auch aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ergeben. In beiden Fällen kommt es darauf an, ob relativ weit gefaßte (oder von Rechtsprechung und Lehre erweiterte) Tatbestände einschlägig sind. Dies läßt sich zwar dogmatisch auch untersuchen, in der Praxis wird insoweit jedoch noch mehr als sonst Wert auf die durch gleichlaufende Entscheidungen Rechtssicherheit schaffende Rechtsprechung gelegt, ohne daß dabei natürlich schon die Zuordnung zu einer "Fallgruppe" die Rechtsfolge legitimieren und eine Abwägung der Interessen im Einzelfall entbehrlich machen könnte. Für den Bereich der UCE lag bisher jedenfalls noch kein Urteil vor.

Dafür urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) schon des öfteren zu ähnlichen Sachverhalten. Stets untersuchte er dabei jedoch nur eine Wettbewerbswidrigkeit nach § 1 UWG. Einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB (abseits eines Unterlassungsanspruches aus dem verletzten Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) hat er zu keiner Zeit thematisiert. Auch Gerichte der unteren Instanzen haben sich nur sehr selten erkennbar mit einem solchen Anspruch beschäftigt, sondern entsprechende Klagen ebenfalls nur unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbswidrigkeit behandelt. Damit ergibt sich ein Problem für Privatpersonen. Diese können sich nicht auf das UWG berufen - es handelt sich um ein Gesetz, das den lauteren Wettbewerb unter den Gewerbetreibenden schützen soll. Allerdings sieht § 13 Abs.2 Nr.3 UWG vor, daß ausnahmsweise auch Verbraucherschutzverbände gegen Gewerbetreibende vorgehen können, womit verhindert werden soll, daß verbraucherfeindliche Geschäftssitten unkontrolliert um sich greifen. Ob über die genannte bisherige Rechtsprechung hinaus neben einem Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG auch ein solcher Anspruch einer Privatperson aus § 1004 BGB (evtl. in Verbindung mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht - ähnlich wie bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Briefkastenwurfsendungen) in Frage kommt, soll hier nicht näher erörtert werden (11). Im Bereich der Telefax-Werbung hat jedoch das KG am 29. Mai 1997 einen solchen Anspruch ohne weiteres und auch ohne nähere Begründung bejaht (12). Allerdings war in diesem Fall ein Gewerbetreibender betroffen, bei welchem § 1004 BGB regelmäß wegen eines Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb greift (13).

Die für UCE interessierende Urteile des BGH beziehen sich vor allem auf Werbung via BTX und Telefax. In der "BTX-Entscheidung I" (14) betonte der BGH, daß es mehrere Möglichkeiten zur Feststellung der Wettbewerbswidrigkeit einer Werbemaßnahme gebe:

Aus dem Urteil ergab sich aber auch, daß der BGH ordnungsgemäß gekennzeichnete BTX-Werbung für zulässig erachtet (25). Wenn Werbemitteilungen mit einem "W" gekennzeichnet würden und somit vom Empfänger schon im Inhaltsverzeichnis gelöscht werden könnten, entfalle die Notwendigkeit, die Mitteilungen herunterzuladen (26) und damit die Wettbewerbswidrigkeit (27). Dies dürfte aufgrund der technischen Weiterentwicklung des BTX-Systems schon seit Ende der achtziger Jahre der Fall gewesen sein (28).

In einer Entscheidung aus dem Jahr 1996 nahm der BGH zur ähnlichen Problematik bei Telefax-Werbung Stellung. Die "Telefax-Entscheidung" (29) stützte sich aufgrund der Unterschiedlichkeit der Medien zwangsläufig zum Teil auf andere Gesichtspunkte. Dabei ist zwar zu berücksichtigen, daß im konkreten Fall ein anderer Gewerbetreibender von der Telefax-Werbung betroffen war. Andererseits wird Telefax-Werbung nach den Voraussetzungen, die der BGH insoweit aufgestellt hat, im privaten Bereich regelmäßig erst recht wettbewerbswidrig sein (30).

Hinsichtlich UCE ging die fast allgemeine Ansicht davon aus, daß sich unter Anlegung der Maßstäbe des BGH zur BTX- und Telefax-Werbung auch die Wettbewerbswidrigkeit von UCE ergeben müsse (37). Würde man UCE für zulässig halten, wäre ein "net marketing overkill" nicht mehr zu vermeiden, prviate und geschäftliche Briefe gingen in einem Meer von Reklame unter (38). Aufgrund der anarchistischen Struktur des Internet seien wirksame Filter- oder Kennzeichnungsmaßnahmen nicht denkbar (39), respektive brächten die Gefahr mit sich, auch erwünschte e-Mail mitzuerfassen (40). Und schließlich werde der UCE-Empfänger gezwungen, die Werbung auszusortieren und die dabei entstehenden Kosten der Datenübertragung auch noch selbst zu tragen (41), so daß bei um sich greifender UCE von einer erheblichen Belästigung des Empfängers ausgegangen werden könne (42). Man stützte sich mit dem Verweis auf die zu befürchtenden Folgen also maßgeblich auf die "Keimtheorie" des BGH (43).

Lediglich vereinzelt wurde dem widersprochen (44). Dies wurde damit begründet, daß weder der Gedanke des Eindringens in die Privatsphäre, noch die Befürchtung der Belegung eines Anschlusses für UCE ergiebig seien (45). Kosten für Strom fielen ebenfalls nicht an, da die Rechner aus anderen Gründen in der Regel ohnehin eingeschaltet seien (46). Einzig die Gefahr, daß durch das Umsichgreifen von UCE die Speichermedien der Mailserver erschöpft werden könnten, sei möglicherweise geeignet, die Wettbewerbswidrigkeit von UCE zu begründen (47). Angesichts des geschilderten T-Online-Falls dürfte auch dieses Szenario jedoch nicht unbedingt in das Reich der Science Fiction verwiesen werden. Somit wäre auch nach dieser Mindermeinung u.U. schon heute die Wettbewerbswidrigkeit von UCE zu bejahen gewesen.

Zulässigkeit von UCE nach dem Recht der USA

Von besonderem Interesse ist die Rechtslage in den USA - einmal wegen der Bedeutung der Vereinigten Staaten für das Internet und seine Entwicklung, zum anderen aber auch wegen des hohen Stellenwertes, den das Recht auf freie Meinungsäußerung dort genießt. Auch in den USA existiert noch kein Bundesgesetz, welches UCE verbieten würde. Allerdings existiert ein solches Gesetz für ungebetene Werbung via Telefax (48). Grund für dieses "junk fax law" (47 USC 227 [6]) sind, entsprechend den Gründen, aus denen die Rechtsprechung in Deutschland § 1 UWG für einschlägig erachtet, vor allem die daraus resultierenden Kosten (49). Partiell wird dieses Gesetz für auch auf UCE anwendbar gehalten (50). Um die Rechtslage eindeutig zu klären wurde unter Mitarbeit der CAUCE ein Gesetzesentwurf, der Smith Bill H.R. 1748, "The Netizens Protection Act of 1997" [7], erarbeitet. Dem stehen jedoch einige andere Gesetzesentwürfe (zu nennen wären der Torricelli- [8], der Murkowski- [9] und der Tauzin-[10]Entwurf) entgegen, die von den UCE-Versendern unterstützt werden, und in denen UCE - unter unterschiedlichen Voraussetzungen und Beschränkungen - für zulässig erklärt wird. Neben der bundesrechtlichen Regulierung ist in den USA aber auch das Recht der einzelnen Staaten zu beachten. In einigen existieren eigene Gesetze gegen unerlaubte Telefax-Werbung, die weiter forumliert sind als das Bundesgesetz (wie z.B. das Washingtoner "state junk fax law", das eine telefaksimilierte Nachricht als "Übermittlung elektronischer Signale über Telefonleitungen zum Zwecke der Umsetzung in geschriebenen Text" definiert) und somit durchaus auch auf UCE angewendet werden könnten (51).

In der Rechtspraxis der USA ist UCE schon des öfteren bedeutsam geworden. Insbesondere die Vorgehensweise der UCE-Versendefirma CyberPromotions wurde in zahlreichen Gerichtsverfahren von diversen Providern (u.a. auch Compuserve und AOL) gerügt. Ein Bundesgericht bestätigte erst im Dezember 1997 ein erstinstanzliches Urteil, in dem der Firma "Over the Air Equipment" verboten wurde, über AOL UCE zu versenden (52). Daraufhin hat AOL inzwischen Schadensersatzklagen gegen drei weitere UCE-Versender erhoben (53). Zu den wichtigsten Ergebnissen der verschiedenen Verfahren zählen die Verneinung der von einem UCE-Versender behaupteten Zulässigkeit von UCE aus dem ersten Zusatzartikel der Verfassung [11] und die Feststellung des Vorliegens einer Verletzung des "Gesetzes gegen Computerbetrug und -mißbrauch" bei Versand von UCE über einen dritten Provider (54).

Die Beschlüsse des LG Traunstein

Auch hierzulande liegt seit dem 14. Oktober 1997 eine erste Gerichtsentscheidung über die Zulässigkeit von UCE unter dem Gesichtspunkt des lauteren Wettbewerbs vor. Unter dem Aktenzeichen 2 HK O 3755/97 [12] gab Richter Weinzierl, der Vorsitzende der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Traunstein, dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen einen Versender von UCE [13] stattgegeben. Diesem wurde unter Androhung eines Ordnungsgeldes verboten, "Werbung an Privatleute über E-Mail ohne vorherige Zustimmung der betreffenden Personen zu senden". Aus Dringlichkeitsgründen fand keine mündliche Verhandlung statt, der Anspruch des Antragstellers [14] auf Erlaß der einstweiligen Verfügung wurde auf Grundlage der § 935 ZPO; §§ 13, 24, 25, 27, 1 UWG für begründet gehalten.

Zu beachten ist, daß es sich bei dem nur sehr mäßig begründeten Beschluß nicht um ein Urteil handelt. Selbst in erster Instanz ist damit keine endgültige Entscheidung in der Sache ergangen - lediglich unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit wurde eine einstweilige Regelung getroffen. Allerdings hat das LG Traunstein am 18. Dezember 1997 den Antrag der zuvor unterlegenen Antragsgegnerin auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für ein gegen die einstweilige Verfügung gerichtetes Widerspruchsverfahren wegen mangelnder Erfolgsaussichten abgelehnt [15]. In diesem Beschluß legte das Landgericht eine ausführlichere Begründung für die Wettbewerbswidrigkeit von UCE nach § 1 UWG nach. Es zog dabei explizit die Parallelen zur (Un)Zulässigkeit unverlangt zugesandter Brief-, BTX-, Telefax- und Telex-Werbung. Entscheidende Gesichtspunkte für die Unzulässigkeit von UCE seien dabei zum einen die Überlegung, daß e-Mails weitaus leichter in den Betriebsablauf geraten könnten als Werbebriefe, und zum anderen vor allem auch der zu erwartende "Sogeffekt nachahmender Konkurrenten", die die Selbstbeschränkungen, denen sich die Antragsgegnerin im konkreten Fall freiwillig unterworfen hatte (u.a. die Berücksichtigung der Robinsonliste von T-Online, erkennbare Bezeichnung des Absenders als Werbetreibender, manuelle Auswahl der UCE-Empfänger) nicht mehr einhalten würden. Das LG Traunstein hat sich somit im wesentlichen der Argumentation der "Keimtheorie" angeschlossen. Der Verweis auf den Einsatz von Filterprogrammen sei schließlich für den Empfänger von UCE nicht ausreichend, da diese einerseits auch wichtige Post ausfiltern und andererseits umgangen werden könnten. Mit Blick auf die BTX-Rechtsprechung des BGH sei zwar möglicherweise wegen der weitgehenden Erkennbarkeit von UCE im Inhaltsverzeichnis der neu eingetroffenen e-Mails eine Zulässigkeit von UCE zu bejahen. Die BTX-Judikatur lasse sich jedoch nicht auf UCE übertragen, da der Nutzerkreis bei e-Mail weitaus höher sei als bei BTX, die technischen Möglichkeiten zur Versendung von UCE an eine Vielzahl von Empfängern sich mit den Begebenheiten bei BTX nicht vergleichen ließen. Zudem würde e-Mail zunehmend auch für bedeutsame Korrespondenz genutzt, so daß die Gefahr, beim Überprüfen des elektronischen Briefkastens auf Werbesendungen wichtige Mitteilungen versehentlich mitzulöschen, erhöht werde. Somit sei das Interesse der Nutzer an Werbesendungen weitaus geringer als im BTX-System, UCE würde von einem Großteil als erhebliche Belästigung angesehen. Auch hier müsse zudem wieder dem Nachahmungseffekt Rechnung getragen werden. Zu guter letzt stehe auch Art.10 Abs.2 der EU-Fernabsatzrichtlinie, in der die kommerzielle Nutzung von e-Mail-Diensten für zulässig erklärt wird, der Bewertung von UCE als wettbewerbswidriges Verhalten nicht entgegen, da Art.14 der Richtlinie strengere Bestimmungen in den Mitgliedsstaaten erlaube. § 1 UWG stelle eine solche dar.

Als echtes Problem kommt jedoch hinzu, daß im Gegensatz zur Telefax- oder BTX-Werbung UCE nicht hinsichtlich der Kosten standortgebunden ist. Schon heute kommt der ganz überwiegende Teil der UCE von ausländischen Servern, so daß eine Vollstreckung eventueller Unterlassungsurteile / -verfügungen deutscher Gerichte nicht ohne weiteres möglich sein wird. Das mag für Firmen anders sein, die ihren Sitz in Deutschland haben oder hier ihre Waren vertreiben (55) - rein vom Ausland aus operierenden Unternehmen wird aber auch mit einer Ausdehnung der BGH-Rechtsprechung auf UCE nicht beizukommen sein. Wie so oft macht hier der internationale, anarchistische Charakter des Internet staatlichen Regelungen einen Strich durch die Rechnung. Auch ein europäisches Verbot von UCE dürfte insoweit nicht sonderlich weiterhelfen - so begrüßenswert es auch sein mag. Dennoch sind die Beschlüsse positiv zu werten, da so wenigstens einer Ausweitung der UCE-Unsitte auf die Werbetätigkeit einer nennenswerten Anzahl deutscher Gewerbetreibender vorgebeugt wird. Im Zusammenspiel mit der genannten Rechtsentwicklung in den USA besteht so die Möglichkeit, daß Versender von UCE in den für das Internet derzeit bedeutsamsten Ländern zunehmend mit gerichtlichen Sanktionen rechnen müssen und die unverlangten Werbezusendungen somit auf ein niedriges Niveau gesenkt werden können. Lediglich Firmen, die ihren Sitz außerhalb dieser Länder haben, und die ihre e-Mail auch von Servern außerhalb dieser Länder versenden, blieben von einer solchen begrüßenswerten Entwicklung verschont.


Anmerkungen

[1] UCE = Unsolicited Commercial e-Mail.
[2] CAUCE = Coalition Against Unsolicited Commercial E-mail.
[3] IP = Internet Protcol, das Daten-Übertragungsprotokoll des Internet.
[4] Router = ein Rechner, der die IP-Pakete im Internet (weiter)versendet.
[5] Signature = bis zu vier Zeilen lange Information am Ende einer e-Mail zur standardisierten Identifikation des Absenders.
[6] Das Gesetz ist im WWW unter der URL http://www.law.cornell.edu/uscode/47/227.html abrufbar.
[7] Der Entwurf ist unter ftp://ftp.loc.gov/pub/thomas/c105/h1748.ih.txt online.
[8] Abrufbar unter ftp://ftp.loc.gov/pub/thomas/c105/s875.is.txt.
[9] Zu finden unter der URL ftp://ftp.loc.gov/pub/thomas/c105/s771.is.txt.
[10] Archiviert unter ftp://ftp.loc.gov/pub/thomas/c105/h2368.ih.txt.
[11] Entschieden im Fall CyberPromotions, Inc. vs. America Online, Inc. (C.A. NO.96-2486).
[12] Der Beschluß ist im Volltext abrufbar unter der URL http://www.netlaw.de/urteile/lgts_01.htm.
[13] Es handelte sich dabei um die Internetagentur Karin R. Rushing.
[14] Oliver Schwerttner, ein Anbieter von EDV-Serviceleistungen.
[15] Der Beschluß ist im Volltext abrufbar unter der URL http://www.netlaw.de/urteile/lgts_02.html.

Fußnoten

(1) Goldmann, Junk-Mail.
(2) Feierabend, in: c't 07/97, 102.
(3) Goldmann, Junk-Mail; Grönling, in: TAZ vom 5.12.1996, S.12.
(4) Kossel, in: c't 1/98, 33.
(5) Presseeklärung des VOV vom 27. August 1997.
URL=http://www.vov.de/allgemeines/erkl/1997_15.html.
(6) Fike, Responding.
(7) Kossel, in: c't 1/98, 33.
(8) Kossel, in: c't 1/98, 33.
(9) Vgl. dazu Fike, Responding.
(10) Fike, Responding.
(11) Bejahend Weinknecht, Werbung.
(12) KG, in: RDV 1997, 210.
(13) OLG München, in: CR 1994, 153.
(14) BGH, in: GRUR 1988, 614.
(15) BGH, in: GRUR 1988, 614 (615); Reichelsdorfer, in: GRUR 1997, 191 (194).
(16) BGH, in: GRUR 1988, 614 (615).
(17) BGH, in: GRUR 1988, 614 (615); Reichelsdorfer, in: GRUR 1997, 191 (194).
(18) BGH, in: GRUR 1988, 614 (615).
(19) BGH, in: GRUR 1988, 614 (616).
(20) BGH, in: GRUR 1988, 614 (616).
(21) BGH, in: GRUR 1988, 614 (616).
(22) BGH, in: GRUR 1988, 614 (616); GRUR 1996, 208 (209).
(23) BGH, in: GRUR 1996, 208 (209).
(24) Mayer, Anmerkung.
(25) Lachmann, Jens-Peter, in: GRUR 1988, 617.
(26) Lachmann, Jens-Peter, in: GRUR 1988, 617 (618).
(27) Lachmann, Jens-Peter, in: GRUR 1988, 617 (619).
(28) Baumbach / Hefermehl, § 1 UWG Rn.70; Lachmann, in: GRUR 1988, 617; Reichelsdorfer, in: GRUR 1997, 191 (194).
(29) BGH, in: GRUR 1996, 208.
(30) Baumbach / Hefermehl, § 1 UWG Rn.69b; Köhler, in: Köhler / Piper, § 1 UWG Rn.32.
(31) BGH, in: GRUR 1996, 208 (208f); Baumbach / Hefermehl, § 1 UWG Rn.69b; Köhler, in: Köhler / Piper, § 1 UWG Rn.32; Reichelsdorfer, in: GRUR 1997, 191 (195).
(32) BGH, in: GRUR 1996, 208 (209); Reichelsdorfer, in: GRUR 1997, 191 (195).
(33) BGH, in: GRUR 1996, 208 (209); Baumbach / Hefermehl, § 1 UWG Rn.69b; Köhler, in: Köhler / Piper, § 1 UWG Rn.32; Reichelsdorfer, in: GRUR 1997, 191 (195).
(34) BGH, in: GRUR 1996, 208 (209).
(35) Reichelsdorfer, in: GRUR 1997, 191 (195).
(36) BGH, in: GRUR 1996, 208 (209); Baumbach / Hefermehl, § 1 UWG Rn.69b; Reichelsdorfer, in: GRUR 1997, 191 (195).
(37) Ernst, in: NJW-CoR 1997, 494; derselbe, in: VuR 1997, 259 (262); Weinknecht, Werbung.
(38) Ernst, in: NJW-CoR 1997, 494; derselbe, in: VuR 1997, 259 (262); Mayer, Anmerkung.
(39) Mayer, Anmerkung.
(40) Ernst, in: VuR 1997, 259 (262).
(41) Ernst, in: VuR 1997, 259 (262); Mayer, Anmerkung.
(42) Mayer, Anmerkung.
(43) Mayer, Anmerkung.
(44) Reichelsdorfer, in: GRUR 1997, 191 (197f).
(45) Reichelsdorfer, in: GRUR 1997, 191 (197).
(46) Reichelsdorfer, in: GRUR 1997, 191 (197).
(47) Reichelsdorfer, in: GRUR 1997, 191 (197).
(48) Panitz / Mueller, FAQ.
(49) Panitz / Mueller, FAQ.
(50) Panitz / Mueller, FAQ.
(51) Panitz / Mueller, FAQ.
(52) Kossel, in: c't 1/98, 33.
(53) "AOL geht gegen E-Mail-Firmen vor", in der Oberhessischen Presse vom 16. Januar 1998.
(54) Vgl. Kossel, in: c't 1/98, 33.
(55) Ernst, in: NJW-CoR 1997, 494 (495).

Literaturverzeichnis

Baumbach, Adolf [Hrsg.] / Hefermehl, Wolfgang Wettbewerbsrecht, 19. Auflage, München 1996.
Ernst, Stefan Anmerkung zum Beschluß des LG Traunstein vom 14.10.1997, in: NJW-CoR 1997, 494.
URL=http://www.beck.de/njw-cor/frames/right/law/law_cases_update.htm, v. 29.01.1998.
Ernst, Stefan Verbraucherschutzrechtliche Aspekte des Internets, in: VuR 1997, 259.
Feierabend, Harald Annahme verweigert, in: c't 07/97, 102.
URL=http://www.heise.de/ct/art_ab97/9707102/, v. 29.01.1998.
Fike, Victoria Responding to Unsolicited Commercial Email (UCE, "email spam")
URL=http://www.panix.com/e-spam.html, v. 29.01.1998.
zitiert: Fike, Responding.
Goldmann, Martin Junk Mail - Reich in vier Tagen!
URL=http://www.goldmann.de/redaktion/archiv/win/junkmail.html, v. 29.01.1998.
zitiert: Goldmann, Junk-Mail.
Grönling, Dieter Keine Junk-Mail bitte!, in: TAZ vom 5.12.1996, S.12.
URL=http://www.taz.de:80/~taz/intertaz/9612/is_T961205.105.html, v. 29.01.1998.
Köhler, Helmut / Piper, Henning Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, München 1995.
Kossel, Axel Kampf gegen Spam-EMail, in: c't 1/98, S.33.
Lachmann, Jens-Peter Anmerkung zum Urteil des BGH vom 3.2.1988, in: GRUR 1988, 617.
Mayer, Patrick Anmerkung zu BGHZ 103, 203 = NJW 1988, 1670: Zusendung unverlangter Massen-E-Mail in Btx.
URL=http://www.tuebingen.netsurf.de/~pmayer/artikel/bgh-fax.htm, v. 29.01.1998.
zitiert: Mayer, Anmerkung.
Panitz, Aliza R. / Mueller, Scott Hazen Frequently asked questions about spam.
URL=http://de.spam.abuse.net/webland/spam/faq.html, v. 25.01.1998.
zitiert: Panitz / Mueller, FAQ.
Reichelsdorfer, Jörg "eMails" zu Werbezwecken - ein Wettbewerbsverstoß?, in: GRUR 1997, 191.
Weinknecht, Jürgen Werbung per E-Mail.
URL=http://www.weinknecht.de/00000597.htm, v. 29.01.1998.
zitiert: Weinknecht, Werbung.

Links zum Thema UCE

Anti-Spam-Aktionen:

Deutschsprachig:
De-Spam-L : http://www.fh-brandenburg.de/~schriwin/anti-spam/index.html WWW-Seite der deutschen Anti-Spam-Mailing-List.
Freitag-Liste : http://www.de/freitag/info.html Eine Art "Robinson-Liste" gegen UCE.
Stupid Watch - Junk-Mail-Pranger : http://www.goldmann.de/stupid/junk.html Viele weiterführende Links (auch einige deutsche) und (z.T. eher fragwürdige) Sofortmaßnahmen gegen UCE.
Unerwünschte Werbemails aus Deutschland? : http://web.informatik.uni-bonn.de/junkmail/ Gut gegliederte Informationsseite, die leider nicht mehr gepflegt wird.
Englischsprachig:
Blacklist of Internet Advertisers : http://www.cco.caltech.edu/~cbrown/BL/ Eine "schwarze Liste" von Werbetreibenden, die UCE eingesetzt haben. Mit ausführlicher Beschreibung der jeweiligen Hintergründe.
Anti-Spam Campaign : http://www.ao.net/waytosuccess/nospam.html Viele weiterführende Links und einige praktische Tips.
CAUCE : http://www.cauce.org/ Eine der wichtigsten Anti-Spam-Seiten im WWW. Viele Infos, viele Links, viel Eigeninitiative.
spam.abuse.net : http://spam.abuse.net/spam/ Eine sehr gute Seite, die u.a. eine FAQ, zahlreiche erklärende Texte, technische Hintergrundinformationen und natürlich auch Verweise auf andere Seiten enthält.
(deutscher Mirror)


Anti-Spam-Software:

Amiga:
Poppy : http://www.gauss.demon.co.uk/amiga.html POP3-Client, mit dem man gezielt nach UCE-verdächtigen Schlüsselwörtern filtern kann.
Apple Macintosh:
Emailer Spam Filter : http://tucows.tornado.be/mac/files/tucows_spamfilter.hqx Ein Spam-Filter für das Mailprogramm "Claris Emailer".
Unix:
Procmail : http://www.ii.com/internet/robots/procmail/ Tools zur automatischen Verwaltung (auch Filterung) eintreffender e-Mails.
smap : http://www.cih.com/~hagan/smap-hacks/ UCE-Filter-Erweiterungen des smap-Kommandos.
Windows 3.1:
eFilter : http://www.eflash.com/ Das Programm kontaktiert vor dem e-Mail-Client den Mailserver und löscht nach Vorgabe bestimmter Schlüsselbegriffe potentielle UCE.
Windows NT:
Scsmfiler : http://www.sica.com/freestuf/mfilter.htm Mail-Filter zur Verwendung mit dem EMWAC IMS-System.
Spamicide : http://www.compulink.co.uk/~net-services/spam/ UCE-Filter, arbeitet auch mit Windows'95 zusammen.


Rechtsprechung zu UCE:

Deutschland:
LG Traunstein
14.10.1997
: http://www.netlaw.de/urteile/lgts_01.htm Einem Versender von UCE wird im Wege der einstweiligen Verfügung die Versendung von Werbung per e-Mail an Privatleute untersagt.
LG Traunstein
18.12.1997
: http://www.netlaw.de/urteile/lgts_02.html Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe des UCE-Versenders zur Einlegung eines Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung wird mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
USA:
John Marshall Law School: Unsolicited e-mail : http://www.jmls.edu/cyber/cases/spam.html Übersicht über zahlreiche Entscheidungen zu UCE, inkl. vieler Dokumente (Klageschriften, Urteile, etc.).
Junk Email Lawsuits Online
: http://www.junkemail.org/lawsuits/ Übersicht über nicht ganz ein halbes Dutzend Entscheidungen zu UCE mit entsprechenden Querverweisen.

(c) Andreas Neumann

Stand: 30. Januar 1998

Neumanna@stud-mailer.uni-marburg.de